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Wertbestimmung / Vertrag

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Wie der Wert der Objekte bestimmt wird

Es geht nun ans Eingemachte - es kommt zum Showdown: Die Preise werden festgesetzt, der Gegenwert der Einsendung beziehungsweise der Objekte ermittelt und dem Kunden mitgeteilt. Entweder als Zwischenschritt, um abzuklären, ob der Gegenwert akzeptabel ist. Oder endgültig. In diesem Zusammenhang stehen dann auch vertragsrechtliche Fragen (Angebot und Annahme des Angebots) im Mittelpunkt. Diese weichen bei den einzelnen Ankäufern mitunter stark voneinander ab. Besonders beim Verkauf durch den Goldrechner ist Vorsicht geboten.

Ein Taschenrechner, umgeben von Geldscheinen und Geldmünzen.
Gutes Geld für gutes Gold - so soll es sein!

Die Wertbestimmung

Wie lange dauert eine Wertbestimmung?

Klar ist: Je schneller die Mitteilung, desto klarer für den Kunden. Der Zeitraum differiert erheblich (ein bis acht Tag; im Schnitt ein bis zwei; die Schnellsten vier bis fünf Stunden nach Eingang). Das hängt auch maßgeblich davon ab, ob das Material im Rahmen einer Sammelscheidung, als Einzelauftrag unter Berechnung der Analyse- und Scheidkosten oder als „Identitätswahrende Scheidung“ in Auftrag gegeben wurde.

 

Welche Preise werden zugrunde gelegt?

In Anlehnung an die im Beitrag „In der Scheideanstalt“ beschriebenen Vorgänge kommen verschiedene Preise zur Anwendung:

A - Abrechnung zu Schmelzkursen / Sammelscheidung

In den weitaus meisten Fällen erfolgt die Abrechnung zu Schmelzkursen im Rahmen einer Sammelscheidung. Das sind Preise, die für einzuschmelzendes Material, wie zum Beispiel Altgold gezahlt werden und unter denen für das „reine“ Material liegen. Sie beinhalten bereits grob kalkulierte Schmelzverluste sowie die Kosten der Schmelze und Analyse und beziehen sich auf die Menge des Materials vor dem Einschmelzen und Scheiden. Hier gibt es keine weiteren Kosten.

 

Deshalb sind Schmelzkurse auch geringer als Preise für Einzelstücke mit gleichem Gehalt, die nicht geschmolzen werden. Bei einigen Ankäufern lassen sich auch mengenbezogene Preise realisieren (Preisstaffel).

 

Wie hoch sind die Schmelzverluste? 

Wikipedia

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Goldankauf&oldid=209824244

[…] „Zur Kaufpreis-Berechnung wird nur das Gewicht der Goldlegierung herangezogen. Wertlose Fremdmetalle wie Federn von Verschlüssen, Verschmutzungen oder Produktionsreste bei hohlem Schmuck werden in Form des sogenannten Schmelzverlustes abgezogen. Dies gilt auch für Steine ohne Wert, wenn diese nicht gleich vom Händler aus dem Schmuckstück entfernt werden. Diese Schmelzverluste stellen technisch unvermeidbare Gewichtsverluste in einer Höhe von bis zu 15 % dar, die beim Schmelzen von jeder Legierung auftreten, da jene Fremdanteile verbrennen, verdampfen oder in die Schlacke (Verbrennungsrückstand) übergehen.“ […] 

 

Anmerkung des Verfassers: Das (die 15 %) bezieht sich ausschließlich auf die Gewichtsunterschiede. Es geht hierbei noch nicht um die Schmelz-/ Scheide- und Analysekosten. Die kommen noch hinzu. Auch diese werden in verschiedenen Quellen gerne auf 15 % beziffert. Das wird zum einen gerne verwechselt, zum anderen sind 15 % Kostenanteil (andere Quellen) natürlich eine ziemlich sinnlose Aussage, denn von welchem Gegenwert diese genommen werden, bleibt offen und damit kann man keine Aussage zur Güte treffen.

 

Natürlich kann man seitens des Ankäufers im Rahmen der Mengentricksereien sehr an der Preisschraube drehen. Dies zu erkennen ist natürlich für den Laien schwierig. Sollte aber das Nettogewicht deutlich (>15-20 %, außer bei Uhren oder Zahngold - da darf es deutlich höher sein) von dem von Ihnen bestimmten oder vom Ankäufer selbst gewogenem abweichen, ist Vorsicht geboten und Rücksprache vonnöten. 

B - Selbstzahlung der Scheide- und Analysekosten

Das macht Sinn, wenn eine „Identitätswahrende Scheidung“ gewünscht ist. Besonders aber, wenn eine größere Menge an Objekten bereitstellt wird, so dass sich die Bezahlung der Analyse- und Scheidkosten lohnt. Dadurch bekommt man bessere Kurse angeboten (Großhandels- / Industriepreise). Die Scheideanstalten bieten dies ab einer bestimmten Menge klassischerweise an (die unterscheidet sich je nach Scheideanstalt). 

 

Übliche Kosten siehe hier:

https://rheinische-scheidestaette.de/analyse-und-scheideverfahren/

 

Es bleibt ein Rechenexempel. Ich berate Sie dabei, sofern es um größere Mengen (ab circa 500g) geht. 

C - Einzelstückbewertung

Alternativ erfolgt eine Einzelstückbewertung (gegebenenfalls Kommission / Auktion), falls das Objekt 

wertvoller erscheint oder ist als der zu erzielende Edelmetallwert. Dies gilt für besonders schöne Einzelanfertigungen, einige antike Objekte, solche mit Sammlerwert oder Einzelstücke renommierter Hersteller. 

Ein Paragrafen-Zeichen, das hochkant auf einem alten Gesetzbuch steht.
Aufgepasst: Fallstricke beim Goldankauf!

Das Vertragsrechtliche

Wann wird mein Edelmetall-Verkauf verbindlich? 

Kaufverträge kommen grundsätzlich durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Auch mündlich oder durch konkludentes = schlüssiges Verhalten. Das ist beim Goldankauf durch Verschicken der Fall, denn man schließt keinen eigenständigen, schriftlichen Vertrag ab. Die Frage ist, wer wem durch welche Handlung ein Angebot macht. Hierbei muss man den Verkauf unter Nutzung des Goldrechners vom einfachen Einschicken ohne Goldrechner unterscheiden. 

 

Und auch innerhalb dieser Varianten kommt es entscheidend darauf an, ob man vor dem endgültigen Ankauf vom Ankäufer über den Gegenwert unterrichtet wird (zwischenzeitliche Preisbenachrichtigung). Das heißt die Möglichkeit hat, dem Angebot des Ankäufers zu widersprechen oder nicht. Beziehungsweise ob ein Rücktritts- / Widerrufsrecht eingeräumt wird, wenn der Ankauf schon erfolgt ist. Das handhabt jeder Ankäufer verschieden.

 

Besonders beim Goldrechner gilt es, aufzupassen. Denn der Ankäufer hat bestimmte Preise angegeben, mit denen Sie rechnen. Aber: Diese werden nicht immer gezahlt. Man spricht oft von „Schätzpreisen“, die sich aber ändern. Und dieser etwaigen Änderung muss man schon vorher zustimmen! Man kann sich also nicht auf die angegebenen Preise verlassen. Selbst wenn von „festen Ankaufspreisen" die Rede ist. Und auch die von ihnen angegebene Menge des Materials wird in den meisten Fällen nach unten korrigiert. 

 

Gerade größere Anbieter mit hohem Kundenvolumen rechnen da auch gerne ohne Rückmeldung an den Verkäufer flugs ab. Gewähren aber meistens die Option, dass man im Edelmetall-Begleitschreiben explizit darauf hinweist, vor endgültiger Abrechnung benachrichtigt zu werden. Manche tun dies gar nicht. Diese sind eher zu meiden. Es ist ein vielschichtiger Prozess und Gegenstand der Beratung. Bei den von mir ausgewählten Ankäufern ist das Ganze aber ein durchaus einfacher Vorgang.  

 

Bekomme ich meine Objekte zurück, falls ich mit dem Analyseergebnis nicht zufrieden bin?

Diese Option bieten nur Ankäufer mit zwischenzeitlicher Preisbenachrichtigung. Diese Preise kann man dann ablehnen. Damit ist kein Vertrag zustande gekommen. Der Ankäufer schickt Ihnen die Objekte im Rahmen des Rückversandes zurück. 

 

Bei den Ankäufern, die keine zwischenzeitliche Preisbenachrichtigung vornehmen, ist das Widerrufsrecht meist ausgeschlossen. Zwar liegt bei Onlinegeschäften ein so genannter Fernabsatzvertrag vor (Vertragsschluss ausschließlich über Telefon, Fax, Internet oder bei Ihnen). Und Verbrauchern steht bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Aber: Dieses kann vom Ankäufer mit dem Verweis ausgeschlossen werden, dass 

der Preis auf dem Finanzmarkt von Schwankungen abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Und das ist bei Edelmetallen der Fall.  

 

Zudem besteht nach der gesetzlichen Regelung  - anders als beim Verkauf an Verbraucher - beim Verkauf durch Verbraucher generell kein Widerrufsrecht der Vertragsparteien. Insofern muss man in diesen Fällen die Abrechnung des Ankäufers akzeptieren. Immerhin: Einige der Ankäufer räumen die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag ein. Das ist aber leider nicht immer der Fall. 

 

Wie lange kann ich meine Edelmetalle zurückfordern?

Falls ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist, beträgt dieses zwischen fünf bis 14 Tage - je nach Ankäufer.

 

Zwischen der Preisnennung durch den Ankäufer und meiner Antwort ändert sich der Goldpreis. Kann ich diesen genannten Preis festlegen? 

Ja, das geht und wird von einigen wenigen Ankäufern angeboten. Hier kann man die Kurse nach Eingang beim und Nennung des Ankaufspreises durch den Ankäufer oft bis zu 30 Tage „einfrieren“ lassen (= „Preis-/Kursfixation“). Diese werden also ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verändert, dienen damit als Entscheidungs- und Abrechnungsgrundlage für den Kunden.

 

Das bedeutet aber lediglich eine Sicherheit, dass sich danach nichts mehr ändert. Man hat also eine klare Grundlage. Aber - der Preis kann sich natürlich in beide Richtungen entwickeln. Oder konstant bleiben. Daher dient dieses Argument nur der Sicherheit einer Untergrenze.

 

Wichtig auch: Diese Frage ist nicht zu verwechseln mit der „Preisgarantie“, bei der es um die Sicherheit des Preises vor dem Einschicken beim Ankäufer geht und bei der noch die gesamte Dauer des Verbringens mit wahrscheinlicheren Goldpreisänderungen dazwischenliegt. 


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