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bei größeren beträgen zu berücksichtigen

„Geldwäsche“ beim Goldankauf

Regelungen beim Goldankauf und der Beratung

Zwei Geldscheine hängen zum Trocknen auf einer Wäscheleine.
Geldwäsche: Ein Thema beim Goldankauf!

Vielleicht fragen Sie sich, was Geldwäsche mit Goldankauf zu tun hat. Nun - beim Goldkauf (zum Beispiel Barren oder Münzen) ist das Thema „Geldwäsche“ sicherlich leichter nachzuvollziehen. Denn da gibt es oft die Situation, dass ein Käufer höhere Summen bar bezahlt. Zum Beispiel, wenn er Münzen erwirbt.

 

Zwar haben Untersuchungen herausgefunden, dass Geldwäsche in diesem Bereich doch eher selten vorkommt (zumindest nachweisbar). Aber die Bundesregierung zieht die Schlinge immer enger zu, um illegale Geldwäsche-Praktiken, aber auch Terrorismus-Finanzierung offenzulegen. Wichtigstes Gesetz hierzu: Das Geldwäschegesetz (GwG). Denn in Deutschland werden jährlich immerhin rund 100 Milliarden Euro gewaschen! Daher wird der gesamte Bargeldverkehr zunehmend engmaschig überwacht. Das belegen die vielen Gesetzesanpassungen der letzten Jahre. 

 

Die Regelungen des GwG betreffen auch Sie als Altgoldverkäufer - und zwar bei jedem Verkauf. Aber nur, sofern bestimmte Barbeträge („Schwellenwerte") überschritten oder bestimmte Verdachtsmomente etwaiger Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgelöst werden. Hintergrund: Der An- und Verkäufer gilt - ebenso wie der Auktionator im Edelmetall- und Schmuckbereich - als sog. „Güterhändler" und hat dadurch eine grundsätzliche Verpflichtung zur Anwendung der Handlungsrichtlinien des GwG.

 

https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-03/auslegungs-und-anwendungshinweise-gwg_2020-12.pdf (Auszüge)

„Güterhändler: Güterhändler ist gemäß § 1 Absatz 9 GwG jeder, der gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung er handelt. Hierzu zählen sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen. Sie sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG geldwäscherechtlich Verpflichtete. 

 

„Güter“ sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand. „Händler“ ist, wer 

  • Güter im eigenen Namen auf eigene Rechnung veräußert,
  • Güter im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung veräußert (Kommissionsgeschäft),
  • Güter im fremden Namen auf fremde Rechnung veräußert (Stellvertretung). 

Unerheblich ist es, ob es sich bei den veräußerten Gütern um selbst hergestellte, weiterverarbeitete oder angekaufte Waren handelt. Maßgeblich ist lediglich, dass über die Ware ein Kaufvertrag oder ein Vertrag, auf den Kaufrecht Anwendung findet, geschlossen wird.“ 

Zu den Gütern im Rahmen der Altgoldberatung mit den jeweiligen Schwellenwerten zählen:

  • Edelmetalle (Gold/Silber/Platinmetalle): 2.000 Euro;
  • Anlagemünzen (Bullionware): 2.000 Euro;
  • Sammlermünzen (Numismatik/Antiquitäten): 10.000 Euro;
  • Edelsteine/Perlen/Uhren etc.: 10.000 Euro.

Die wesentliche Maßnahme bei Überschreitung dieser Werte: Eine Identitätsprüfung des Altgold-Verkäufers (= Sie als Kunde). Dies geschieht durch Vorlage des Personalausweises oder anderer Papiere zum Identitätsnachweis. Und zwar bestenfalls bei jedem Goldankäufer der Republik! 

 

a) Erforderliche Angaben 

  • Name und Vorname(n).
  • Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, soweit jeweils im Ausweis enthalten.
  • Wohnanschrift (keine Postanschrift, c/o-Anschrift, kein Postfach).
  • Ausweisdaten: Art, Nummer, ausstellende Behörde und das Ablaufdatum (gültig bis).
  • Dokumentenart (vgl. b)).

b) Als Ausweispapiere können anerkannt werden: 

  • Personalausweis.
  • Reisepass.
  • Vorläufiger Personalausweis oder Reisepass (nicht Ersatz-Personalausweis!).
  • eAufenthaltstitel (elektronischer Aufenthaltstitel).
  • Diplomatenausweis.
  • Durch deutsche Behörden ausgestellte Reisedokumente für Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind.

Wichtig: Es ist zu beachten, dass die Schwellenwerte auch durch mehrere niedrigere Transaktionen erreicht bzw. überschritten werden können, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen diesen Transaktionen eine Verbindung bestehen könnte (sog. „Smurfing“). Dieses gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren! Das bedeutet, dass die Barbeträge innerhalb dieser Zeit addiert werden. Man kann also nicht zu verschiedenen Zeitpunkten unter der Grenze liegende Verkäufe ohne Identitätsprüfung oder/und Nachweis der Herkunft zum Beispiel einfach einzeln in dem Glauben durchführen, man bliebe damit unter der Grenze. Die Ankäufer sind verpflichtet, diese Vorgänge zu dokumentieren.

 

Zudem gilt: 
https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-03/auslegungs-und-anwendungshinweise-gwg_2020-12.pdf (Auszüge)

„Beziehen sich Schwellenwerte auf Bargeldzahlungen, gelten die Bestimmungen immer sowohl für die Annahme wie auch die Abgabe von Bargeld. Bareinzahlungen eines Kunden auf das Konto des Verpflichteten sind regelmäßig als Annahme von Bargeld durch den Verpflichteten zu werten."


Das bedeutet: Nicht nur der Verkauf, sondern auch der Ankauf begründet die Eigenschaft als Güterhändler! Denn bei diesem wird häufig Bargeld abgegeben. Da auch ich gegebenenfalls ein solcher Ankäufer sein kann (Option D bei den Beratungsarten), wäre ich mit im Spiel. Gleiches gilt für den Verkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung, denn dort wird Bargeld bei Ihnen zur Sicherheit hinterlegt (Option C bei den Beratungsarten).

 

Wichtig: Die typischen Beratungsarten A und B unterliegen in unserem Kontakt nicht den Regelungen des GwG, da der Verkauf der Wertgegenstände nicht bei mir stattfindet. Eine etwaige Prüfung würde dann aber durch den Ankäufer vorgenommen, bei dem Sie letztlich verkaufen. Gar nicht so einfach, das Ganze. Reden wir drüber! Bei Bedarf stelle ich Ihnen auch gerne eine Zusammenfassung der Regelungen zum GwG zur Verfügung.

Gute Links:

https://www.ihk-koblenz.de/unternehmensservice/recht/gewerberecht/geldwaesche/das-geldwaeschegesetz-3818230 (03/2021) 
https://www.pequris.de/geldwaeschegesetz-gwg-edelmetalle-gold-juweliere/

(02/2020) 

Klassische Bestimmungen des GwG

Ein Paragrafen-Zeichen.
Das Geldwäschegesetz: gar nicht so einfach!

Nachfolgend einige wenige Aspekte aus der Vielfalt der gesetzlichen Vorgaben. Diese sehen beispielsweise abhängig von der Höhe des Barbetrages oder bei Verdachtsmomenten vor,

  • Identitätsprüfungen vorzunehmen (Vorlage des Personalausweises oder ähnlicher Nachweis-Dokumente);
  • den Betrag durch Vorlage von Nachweisen zu dokumentieren (zum Beispiel Rechnungen);
  • Meldungen (durch den Güterhändler) an die Finanz- oder Aufsichtsbehörden durchzuführen.

Das Ganze ist in vielen Fällen zudem davon abhängig, ob es sich um Bestandskunden (bekannte Kunden) handelt, oder ob es um neue, gelegentliche oder immer wieder wechselnde Kunden geht. Oder wie die Transaktion ablief (bar oder mit Geldkarte (= alte, kaum noch genutzte Variante, bei der Geld auf eine Art Prepaid-Karte eingezahlt wird). Bei EC-Karten erfolgt indes keinerlei Überprüfung, da absolut unbar).

 

Hinzu kommen weitere, branchenspezifische Regelungen. Das betrifft natürlich solche Bereiche, die intensiv mit Bargeldverkehr zu tun haben (insbesondere Banken). Es stehen aber auch Branchen im Fokus, bei denen häufig Bargeschäfte abgewickelt werden oder/und die mit hochwertigen Gütern handeln (Autohandel, Immobiliengeschäfte, aber eben auch Edelmetallgeschäfte).

 

Außerdem müssen die meisten Unternehmen ein sehr umfangreiches organisatorisches System auf die Beine stellen, um diese Nachweise zu erbringen. Ganz schön komplexe Anforderungen. Es gilt also, genauer hinzuschauen und die Aktualität zum Beispiel von Links zu beachten.

nachweisgrenzen/beträge

Bei Bar-Beträgen ab 15.000 Euro muss den Behörden die Herkunft des Geldes durch den Empfänger des Barbetrages zwingend gemeldet werden. Egal, durch welchen Empfänger. 

 

Die Höhe der Summe bei Identitätsprüfungen und Herkunftsnachweise hängt von der Branche ab. Finanznahe Branchen und solche mit hochwertigen Gütern müssen diese für Bestandskunden ab 10.000 Euro durchführen, für Gelegenheitskunden bereits ab 2.500 Euro. Goldhändler sogar bereits ab 2.000 Euro.

Regelungen bei Banken

Viele Banken (und andere Institutionen/Unternehmen) nehmen die Prüfungen und Nachweise schon bei weitaus geringeren Barbeträgen aus eigenem Antrieb vor, ohne zwingend gesetzlich dazu verpflichtet zu sein. Manche bereits bei 1.000 Euro. Sie müssen also bei Ihrer Bank einzeln erfragen, ab welcher Summe das der Fall ist. Wichtig ist, dass auch hier alle Geschäftsvorfälle berücksichtigt werden, die innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes liegen („Smurfing"). 

 

Das bedeutet konkret: Spätestens, wenn man einen höheren Barbetrag bei seiner Bank einzahlen will, greifen weitere Regelungen des Geldwäschegesetzes. Einzelheiten und Beispiele hier:

https://mittelherkunftsnachweis.de/gold/#:~:text=Am%201.,Edelmetalle%20kaufen%20oder%20verkaufen%20m%C3%B6chten! (01/2023)

 

Schauen Sie also genau hin, wenn Sie höhere Beträge aus Ihrem Altgoldverkauf erlösen und diese einzahlen wollen. Sofern Sie einen Nachweis des Ankaufs vom Ankäufer haben, ist alles gut. Normalerweise geschieht das mit einem Kaufvertrag beziehungsweise einer Abrechnung, die Ihnen jeder gute Ankäufer auch ausstellt. Falls nein, dann haben Sie gegebenenfalls ein Problem.

Abbildungsnachweis: Oben: Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay - Unten: © Can Stock Photo / eliahinsomnia